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Für Umsatzsteuerpflichtige
Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen
Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreien Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Hinweis
Durch die geänderte Rechtsauffassung des BFH ergibt sich Handlungsbedarf.
Ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nun umsatzsteuerfrei, kann auf Eingangsleistungen, die die Betriebsvorrichtungen betreffen, keine Vorsteuer mehr abgezogen werden!
Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber darauf reagieren.
Verfahrensrecht
Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.
Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.
Führung einer PC-Kasse ohne festes Zuordnungskriterium – Schätzung rechtmäßig
Wenn Einzelaufzeichnungen nach Erstellung des Tagesendsummenbons (Z-Bons) nachträglich programmseitig umorganisiert werden, sodass das einmal chronologisch vergebene Zuordnungskriterium (Datensatznummer) gelöscht wird, besteht aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht.