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Verfahrensrecht
Beginn der Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems
Mit dem Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen die ausgesetzte Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems aufgehoben.
Was bedeutet das?
Nach § 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems (insbesondere ordnungsgemäße Kassensysteme). Mit dem aktuellen Schreiben bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, dass für Aufzeichnungssysteme, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, innerhalb eines Monats nach Anschaffung die erforderlichen Angaben mitzuteilen sind. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte Systeme, also alle bestehenden Systeme, ist die Meldung bis 31.07.2025 vorzunehmen.
Achtung: Auch die Außerbetriebnahme ist mitzuteilen! Bevor ab 01.07.2025 das alte System außer Betrieb genommen wird, muss zuvor die Mitteilung über die Neuanschaffung des Nachfolgesystems erfolgen.
Was muss gemeldet werden?
Dem zuständigen Finanzamt sind über das dafür vorgesehene Programm ELSTER elektronisch folgende Angaben zu machen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Hinweis:
Das Bundesministerium der Finanzen weist im Schreiben darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer Mitteilung zu übermitteln sind. Geleaste oder gemietete Systeme sind ebenfalls mitzuteilen. Ferner besteht auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eine Mitteilungspflicht. Sollten derartige Geräte im Einsatz sein, ist wegen der sehr differenzierten Ausgestaltung das BMF-Schreiben im Einzelnen heranzuziehen.
Sozialversicherungsrecht
Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Wird bei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer oder die Anzahl von zwei begünstigten Veranstaltungen pro Jahr überschritten, stellen die Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerpflichtigen Zuwendungen können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die zulässige Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Unklar war jedoch, bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % spätestens durchgeführt haben muss, um die Beitragsfreiheit zu begründen. Demnach sind Zuwendungen nur dann nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Da diese zeitliche Frist in der Praxis kaum umsetzbar ist, vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) die Auffassung, dass der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 25 % bis spätestens zum 28./29. Februar des Folgejahres durchgeführt und die Pauschalsteuern bis zu diesem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt abgeführt haben muss.
Dagegen wehrte sich ein Unternehmen, das die Pauschalbesteuerung erst im März des Folgejahres durchführte, und bekam vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 12 BA 3/20) zunächst Recht. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidung des Landessozialgerichts auf (Az. B 12 BA 3/22 R) und bestätigte die Ansicht des prüfenden Rentenversicherungsträgers. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Im Gegensatz zum Lohnsteuerrecht muss für das Sozialversicherungsrecht bzgl. der Beitragsfreiheit im Monat des Zuflusses des Arbeitsentgelts entschieden werden und die Pauschalbesteuerung mit 25 % gemäß dem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 (TOP 5) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres auch tatsächlich erfolgt sein.
Hinweis:
Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.
Gesetzgebung
Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der Referentenentwurf des JStG 2024 II vom 11.07.2024 umbenannt und um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neu wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ (am 17.07.2024 durch das Bundeskabinett beschlossen) ergänzt wurde.
Neu eingeführt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative):
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingeführt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschränkt)
Neu sind auch
- Verbesserung der Forschungsförderung durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage
- Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
- Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
- Ergänzung der Aufzählung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2b AO)
Weiterhin enthalten sind die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungsmodelle.
Weiterhin enthalten sind außerdem weiterhin u. a.:
- Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung
- die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- die Anhebung des Kindergelds
Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nächstem Verfahrensschritt könnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.